Ihre deutschsprachige Rechtsanwaltskanzlei in Ägypten
CBBL Rechtsanwalt in Ägypten, Dr. Christian Ule, Kanzlei MIDEAST | Law
Dr. Christian Ule
Rechtsanwalt und Advocate (DIFC, Dubai)
MIDEAST | Law, Kairo


Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen in Ägypten

Von unserem deutschsprachigen CBBL-Anwalt in Kairo, Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44, mideastlaw.de


Ein Überblick über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Ägypten mit wichtigen Hinweisen für ausländische Investoren.

  1. Benachrichtigung und Zustellung des ausländischen Schiedsspruchs an die unterlegene Partei durch den ägyptischen Gerichtvollzieher
  2. Hinterlegung des ausländischen Schiedsspruchs bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts in Kairo
  3. Das „Exequaturverfahren“ in Ägypten
  4. Rechtsmittel, wenn die Vollstreckbarkeitserklärung nicht erteilt wird
  5. Die Vollstreckbarkeitserklärung durch den zuständigen Richter in Ägypten

1. Benachrichtigung und Zustellung des ausländischen Schiedsspruchs an die unterlegene Partei durch den ägyptischen Gerichtvollzieher

Der erste Schritt zur Anerkennung und Vollstreckung eines rechtskräftigen, ausländischen Schiedsspruchs in Ägypten besteht darin, die unterlegene Partei durch den ägyptischen Gerichtsvollzieher zu benachrichtigen und ihr eine ordnungsgemäß legalisierte und notariell beglaubigte Kopie des Schiedsspruchs zuzustellen. Eine amtlich beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs ist zwar nicht vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen; eine amtlich beglaubigte arabische Übersetzung des Schiedsspruchs wird später bei der Hinterlegung ohnehin benötigt.

2. Hinterlegung des ausländischen Schiedsspruchs bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts in Kairo

In einem zweiten Schritt muss der ausländische Schiedsspruch bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts in Kairo hinterlegt werden. Für diese Hinterlegung sind das Original des Schiedsspruchs oder eine unterzeichnete Kopie davon, eine amtlich beglaubigte arabische Übersetzung des Schiedsspruchs, die Originalvereinbarung mit der Schiedsklausel sowie eine amtlich beglaubigte arabische Übersetzung davon und der Nachweis, dass der Schiedsspruch der unterlegenen Partei wie oben beschrieben durch einen Gerichtsvollzieher offiziell zugestellt wurde, vorgelegt werden.

Nach Einreichung der oben genannten Unterlagen, wird die gesamte Akte an das Schiedsamt des Justizministeriums weitergeleitet, das die Hinterlegung des Schiedsspruchs genehmigen muss. Dazu wird zunächst geprüft, ob das Berufungsgericht in Kairo für die Hinterlegung des Schiedsspruchs zuständig ist. Bei internationalen Schiedssprüchen ist das Berufungsgericht in Kairo immer zuständig. Es wird dann prüfen, ob der Schiedsspruch:

a) nicht gegen die ägyptische öffentliche Ordnung oder Moral (ordre public) verstößt;
b) sich nicht auf ein dingliches Recht an einer Immobilie bezieht (d.h. Besitz, Teilung oder Bestätigung des Eigentums, usw.);
c) keine Personenstandsangelegenheiten betrifft (d.h. Angelegenheiten, die normalerweise in den Bereich des Familienrechts fallen);
d) keine strafrechtliche Angelegenheit betrifft;
e) sich nicht auf einen Vergleich in einer der unter den Buchstaben b) bis d) genannten Angelegenheiten bezieht; oder
f) sich nicht auf eine Angelegenheit bezieht, in der ein Vergleich gesetzlich nicht zulässig ist.

Genehmigt das Schiedsamt die Hinterlegung des Schiedsspruchs, so stellt der Registrator des Kairoer Berufungsgerichts ein Protokoll über die Hinterlegung aus. Der unterlegenen Partei muss dann eine Kopie des Hinterlegungsprotokolls durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden.

3. Das „Exequaturverfahren“ in Ägypten

Der dritte Schritt ist die Vollstreckbarkeitserklärung des ausländischen Schiedsspruchs.

Das Exequaturverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, in dem über die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils oder Schiedsspruchs in Ägypten entschieden wird. Durch das Exequaturverfahren wird geprüft, ob das ausländische Urteil oder der ausländische Schiedsspruch in Ägypten anerkannt und vollstreckt werden kann. Das Verfahren stellt sicher, dass Urteile und Schiedssprüche im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen auch in Ägypten vollstreckt werden können.

Ägypten ist Mitglied des „Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958", bekannt als die New Yorker Konvention. Ägypten trat der Konvention schon im Jahr 1959 bei. Dies bedeutet, dass Ägypten sich grundsätzlich verpflichtet hat, ausländische Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken, sofern diese Schiedssprüche den in der Konvention festgelegten Kriterien entsprechen und keine der in der Konvention genannten Ausnahmen vorliegt.

Die Vollstreckbarkeitserklärung (oder der Exequaturbeschluss) muss beim zuständigen Richter des Berufungsgerichts in Kairo beantragt werden. Dazu ist ein Antrag an den Obersten Richter des Berufungsgerichts in Kairo zu richten, dem eine Abschrift des Hinterlegungsprotokolls, eine beglaubigte Abschrift des bei der Hinterlegung des Schiedsspruchs vorgelegten Schiedsspruchs und eine Abschrift der Vereinbarung, die die Schiedsklausel enthält, sowie eine arabische Übersetzung derselben beizufügen sind.

Der zuständige Richter erteilt die Vollstreckbarkeitserklärung, sobald er sich vergewissert hat, dass:

  • der Antrag auf Vollstreckung nach Ablauf einer Wartefrist von 90 Tagen gestellt wurde, innerhalb derer die unterlegene Partei eine Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs einreichen kann;
  • der Schiedsspruch nicht im Widerspruch zu einem früheren Urteil eines ägyptischen Gerichts über denselben Gegenstand steht;
  • der Schiedsspruch nicht gegen die ägyptische öffentliche Ordnung oder eine ihrer zwingenden Vorschriften verstößt; und
  • die unterlegene Partei ordnungsgemäß vertreten war und der Schiedsspruch ordnungsgemäß zugestellt wurde.

4. Rechtsmittel, wenn die Vollstreckbarkeitserklärung nicht erteilt wird

Erteilt der zuständige Richter die Vollstreckbarkeitserklärung nicht, so kann gegen diese Entscheidung innerhalb von 30 Tagen ein Rechtsmittel beim Berufungsgericht in Kairo eingelegt werden.

5. Die Vollstreckbarkeitserklärung durch den zuständigen Richter in Ägypten

Liegt kein Aufhebungsantrag durch die unterlegene Partei gemäß Art. 53 und 54 des ägyptischen Schiedsgesetzes vor und ist der zuständige Richter davon überzeugt, dass der Schiedsspruch den oben genannten Voraussetzungen entspricht, kann die Vollstreckbarkeitserklärung innerhalb von 120 bis 150 Tagen nach Erlass des Schiedsspruchs erfolgen.

*Hinweis: Der Autor hat 2019 einen Beitrag zu Ägypten in „Internationale Schiedsverfahren – Praxishandbuch“, herausgegeben von Hanns-Christian Salger und Rolf Trittmann, 2019, C.H. Beck Verlag, geleistet. https://www.beck-shop.de/salger-trittmann-internationale-schiedsverfahren/product/16095423

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Unser deutschsprachiger CBBL-Anwalt in Kairo, Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Ule, berät Sie gerne: ule@cbbl-lawyers.de, Tel. +20 - 2 - 239 143 44


Stand der Bearbeitung: September 2023