Die Haftung des Geschäftsführers in Marokko
4 Februar 2019 - Dr. Christian Steiner
Der Geschäftsführer einer SARL in Marokko muss sich genauso streng an die Compliance-Vorschriften des marokkanischen Gesellschaftsrechts halten, wie es der Geschäftsführer einer GmbH nach deutschem Recht tun muss. Bei Verstößen haftet er zivilrechtlich, zum Teil aber auch strafrechtlich. Weiterlesen auf: https://www.cbbl-lawyers.de/marokko/geschaeftsfuehrerhaftung-in-marokko/