Internationale Schiedssprüche ab jetzt leichter im Irak zu vollstrecken
Beitritt zum New Yorker Übereinkommen soll die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Irak erleichtern. Das Übereinkommen findet allerdings nur für Schiedssprüche Anwendung, die nach der Verkündung des Gesetzes ergangen sind. Auch der Irak verlangt für die Vollstreckung die Gegenseitigkeit: irakische Gerichte werden Schiedssprüche aus anderen Unterzeichnerstaaten nur dann vollstrecken, wenn diese Staaten auch die Vollstreckung irakischer Schiedssprüche zulassen. Im Übrigen gilt das Übereinkommen nur für Schiedssprüche zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Handelsverträgen ergeben, wie sie im irakischen Recht definiert sind.
Frühere Schiedssprüche gem. Riad-Konvention in Irak vollstreckbar
Bislang erfolgte die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche im Wesentlichen unter der Riad-Konvention über justizielle Zusammenarbeit von 1983. Diese Konvention sieht Bedingungen vor, die den Vollstreckungsprozess verzögern, etwa das Erfordernis einer Erklärung der örtlichen Justizbehörde, die die Rechtskraft des Schiedsspruchs bestätigt. Die Riad-Konvention erlaubte auch keine Vollstreckungsverfahren gegen irakische Regierungsstellen.